Wirtschaftsspezifische Services der Stadt

Nach den Bestimmungen des § 32 des Epidemiegesetzes besteht für Arbeitgeber und selbstständig erwerbstätige Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verdienst­entgangs­entschädigung.

Tipp: Nutzen Sie für Ihren Antrag das Online-Formular, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Informationen zum Antrag

Online-Formular

Datenschutzinformation zum Online-Formular (PDF, 365 KB)

Investitionsförderung für Nahversorger im Linzer Stadtgebiet. Zielgruppe sind Kleinst- und Kleinunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten nach Vollzeitäquivalent mit einem Jahresumsatz von weniger als € 2 Millionen bzw. kleine Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Vollzeitäquivalent mit einem Jahresumsatz von weniger als € 10 Millionen.

Förderrichtlinien, Antragsformulare und Kontakte

Die Stadt Linz stundet in Einzelfällen bei großer Finanznot die Kommunalsteuer für besonders durch die Krise betroffene Unternehmen. Gesetzliche Voraussetzung für eine Stundung ist der Nachweis, dass die sofortige Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird. In Zahlungsnot geratene Unternehmen können sich ab sofort hier bei der Finanzverwaltung der Stadt Linz melden:

Abteilung: Kommunalsteuer und Finanzrecht
E-Mail: as@mag.linz.at
Telefon: +43 732 7070-2438 

Es werden bis auf Weiteres die Miet- und Pachtzahlungen von Unternehmen gestundet, die in städtischen Objekten eingemietet sind und die aufgrund des Coronavirus keine Umsätze und damit auch keine Einnahmen erzielen können. Durch diesen vorübergehenden Einnahmenverzicht sichert die Holding der Stadt Linz die Liquidität von Ein-Personen-Unternehmen, Klein- und Mittelbetrieben. Das betrifft unter anderem zahlreiche Gastronomielokale in der Stadt und 370 Gewerbelokale bei der GWG.

Aufgrund der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung sind Veranstaltungen derzeit untersagt. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind (dürfen ohne Nachweispflicht stattfinden): 

  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, 
  • Zusammenkünfte im Spitzensport 
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 
  • Begräbnisse, 
  • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt, 
  • Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 
  • Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen.

Es ist eine FFP2-Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2-G-Nachweis vorlegen können.

Von diesem Verbot ausgenommen sind weiters, aber NUR MIT einem Nachweis im Sinne der 3G-Regel: 

  • Proben und künstlerische Darbietungen in fixer Zusammensetzung ohne Publikum,
  • unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  • Zusammenkünfte, die gemäß dem AlVG vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden,
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken,
  • Zusammenkünfte zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen,
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Abschlussprüfungen,
  • Zusammenkünfte im Spitzensport, bei denen in geschlossenen Räumen höchstens 100 und im Freien höchstens 200 SportlerInnen teilnehmen

Weitere Informationen für Wirtschaftstreibende zu COVID-19

Über nachstehende Links werden weitere, sehr umfassende, häufig überschneidend und mehrfach Informationen und Support zu COVID-19 für Unternehmen geboten. Unter anderem finden sich hier auch in Frage kommende Formulare.

  • Wirtschaftskammer Österreich
    www.wko.at
    Hier werden sämtliche relevante Fragen zu COVID-19 aus Sicht der Wirtschaft/Unternehmen beantwortet, insb. zu Kurzarbeit, Hilfsmaßnahmen, Einschränkungen in den Betrieben etc. Darüber hinaus gibt es eine FAQ-Seite.
    Auf dieser Site stehen auch Spezialinformationen etwa für Tourismus und Freizeitwirtschaft etc. Dabei wird auch auf alle unternehmensrelevanten weiteren Sites verlinkt.
  • Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort 
    www.bmdw.gv.at/
    COVID-19 Seite für Unternehmen, die eine umfassende, gut strukturierte Aufarbeitung spezifischer Themen bietet. Dabei wird unter anderem auch auf Härtefonds für KMU EPU und Familienenternehmen eingegangen.
  • Bundesministerium für Finanzen 
    www.bmf.gv.at
    Diese Seite bietet insb. Informationen zu steuerlichen Erleichterungen (z.B. Stundungen) samt entsprechender Formulare.
  • Arbeiterkammer Österreich
    www.arbeiterkammer.at
    Hier werden vor allem arbeitsrechtliche Aspekte zu COVID-19 vertiefend aufgearbeitet, ua. auch die aktuelle Regelung zur Kurzarbeit.
  • Informationsseite für Tourismusbetriebe
    https://www.oberoesterreich-tourismus.at/coronavirus.html

Spezifische Infos bezüglich COVID-19:

Informationen zum Coronavirus

Aktuelle Infos, Regelungen, Service-Einschränkungen, Schutzmaßnahmen, Hotlines und mehr.

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